Markenverfahren national und international

Widerspruch gegen Anmeldung Unionsmarke, Art. 46 UMV

Der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke ist in Art. 46 Unionsmarkenverordnung geregelt. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch sind die Einhaltung verschiedener Formalien, insbesondere Form, Frist und Widerspruchsbefugnis. Außerdem muss mindestens einer einer der gesetzlich geregelten Widerspruchsgründe vorliegen.  

Gebühr Widerspruch Unionsmarke

Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM. 

Prüfung Zulässigkeit Widerspruch EU-Marke, Art. 5 DVUM

Nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes prüft das Amt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs, Art. 5 DVUM. In dieser Verfahrensphase ist der Anmelder noch nicht beteiligt. 

Cooling-Off bei Widerspruch Unionsmarke, Art. 6 DVUM

Cooling OffDas Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist  soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet. 

Einrede der Nichtbenutzung, Art. 47 Abs. 2 UMV

Gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV kann der Anmelder verlangen, dass der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke nachweist, dass er diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. dem Prioritätszeitpunkt ernsthaft benutzt hat.

Unverbindliche Anfrage