Markenverfahren national und international

Löschung wegen Verfall (Gericht), § 128 UMV

Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. 

Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, Art. 59, 63 f. UMV

Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM. 

Löschung wegen relativer Nichtigkeit, Art. 60, 63 f. UMV

Nach Art. 60 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage für nichtig erklärt werden, wenn sie trotz Bestehens relativer Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Die relativen Nichtigkeitsgründe sind in Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV abschließend aufgeführt. 

Verletzungsverfahren Unionsmarke

Verletzungsverfahren EUDie Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.

Sonstige Verfahren im Unionsmarkenrecht

Sonstige Verfahren

Unverbindliche Anfrage