Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
Markenverfahren national und international
Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.
Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV.
Angemeldete und eingetragene Unionsmarken, deren Schutz endet, können nach Art. 139 ff. UMV unter Wahrung ihres Zeitrangs in nationale Markenanmeldungen in den Mitgliedsstaaten der EU umgewandelt werden. In den Art. 22 und 23 UMDV finden sich hierzu nähere Ausführungsbestimmungen. Die Möglichkeit der Umwandlung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil Anmelder beim Scheitern einer Unionsmarkenanmeldung die Möglichkeit behalten, ohne Prioritätsverlust auf nationale Marken umzusteigen.