Markenverfahren national und international

Wiedereinsetzung, Art. 104 UMV

Hat die Versäumung einer Frist zu einem Rechtsverlust oder dem Verlust eines Rechtsmittels geführt, so kann den betroffenen Beteiligten nach Art. 104 UMV auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Weiterbehandlung, Art. 105 UMV

In Art. 105 UMV ist die Möglichkeit geregelt, nach einer versäumten Frist das Verfahren durch einseitige Erklärung fortzusetzen. Dazu ist die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen, ein Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen und eine Gebühr zu zahlen. Die Frist beträgt 2 Monate ab Ende der versäumten Frist.

Markenverfahren international

Markenverfahren international

Die internationalen Markenverfahren werden durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt.

Registrierungsverfahren IR-Marke

RegistrierungsverfahrenRechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind insbesondere das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Nach aktuellem Mitgliederstatus ist ausschließlich das PMMA anzuwenden. Die folgende Darstellung konzentriert sich deshalb auf das PMMA. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.

Ursprungsbehörde: Hinterlegung

Das internationale Registrierungsverfahren (IR-Marke) beginnt bei der Ursprungsbehörde mit der Hinterlegung des Registrierungsgesuchs. Zuständige Ursprungsbehörde ist das Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Dabei müssen verschiedene Formalien eingehalten und Inhalte übermittelt werden. Soweit vorhanden kann Priorität und Seniorität in Anspruch genommen werden. Die Ursprungsbehörde nimmt bei der Hinterlegung eine eingeschränkte Prüfung bezüglich der übermittelten Angaben und insbesondere zur Esistenz der Basismarke vor. Nach erfolgter Prüfung übermittelt die Ursprungsbehördes das Gesuch an das Internationale Büro der WIPO.

Unverbindliche Anfrage