Abgrenzungsvereinbarungen Markenrecht

Die Abgrenzungsvereinbarung

AbgrenzungsvereinbarungBei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

Abgrenzungsvereinbarung - typische Regelungen

Typische Regelungen einer Abgrenzungsvereinbarung sind u.a. die grundlegende Sachverhaltsbesttimmung bzw. Festlegungen zum Gegenstand der Vereinbarung, Verpflichtungen des Anmelders, Verpflichtungen des Inhabers, Löschung wegen Verfalls, Regelungen zu Rechtsnachfolger, verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern, zur räumlichen und zeitlichen Geltung, also dem geographischer Geltungsbereich und der Geltungsdauer sowie schließlich Fragen der Kosten.

Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu Entgelten, Vertragsstrafen und Nutzungsmöglichkeiten sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungsvereinbarung und Kartellrecht

Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht.