Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz ist in § 30 Abs. 1 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV geregelt. Danach kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
Geltungsbereich § 30 MarkenG / Art. 25 Abs. 1 UMV
§ 30 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV gelten nur für Lizenzen an Marken, also
- eingetragene Marken (Registermarke),
- aufgrund von Verkehrsgeltung ohne Registrierung geschützte Marken (Benutzungsmarke),
- notorisch bekannte Marken.
Lizenzen können auch für nur angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marken vergeben werden.
§ 30 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMVgelten allerdings nicht für
- geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel)
- höchstpersönliche Rechte (z.B. Recht am bürgerlichen Namen und Recht am eigenen Bild)
- geografische Herkunftsangaben.
Eine Lizenzvergabe nach den Vorschriften des § 30 MarkenG / Art. 25 Abs. 1 UMV ist an diesen Rechten grundsätzlich nicht möglich. Lediglich die Erteilung einer nur schuldrechtlich wirkenden Gestattung kommt bei den letztgenannten Rechten in Betracht.
Tatsächlicher Schutzbereich
Als weitere wichtige Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass die markenrechtliche Lizenz nur das Recht einräumt, eine bestimmte Marke zu benutzen. Nicht Gegenstand einer markenrechtlichen Lizenz ist hingegen eine Regelung, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Benutzung eines ähnlichen Zeichens erlaubt. Eine echte markenrechtliche Lizenz liegt somit nur dann vor, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gerade seine Marke und zwar so, wie sie tatsächlich geschützt ist, zum Gebrauch überlässt.
Abgrenzungen
Von der (positiven) Lizenz ist in diesem Zusammenhang die bloße Gestattung in Form eines nur schuldrechtlich wirkenden Verzichts auf die Geltendmachung von an sich vorhandenen Verbotsansprüchen gegenüber einer ähnlichen, möglicherweise verwechselbaren Marke zu unterscheiden. Dieser Verzicht wird teilweise auch als negative Lizenz bezeichnet. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Erscheinungsformen:
Der Markeninhaber überlässt einem anderen nicht etwa seine Marke zum Gebrauch, sondern verpflichtet sich zur Duldung der Eintragung oder Benutzung eines möglicherweise sogar identischen, von der eigenen Marke jedoch zu unterscheidenden Parallelzeichens. In diesem Fall handelt es sich inhaltlich um eine Abgrenzungsvereinbarung.
In anderen Fällen will der Markeninhaber eigentlich seine Marke einem anderen zum Gebrauch überlassen. Die erteilte Erlaubnis betrifft jedoch Benutzungshandlungen, die überhaupt nicht von der Marke oder dem Waren- / Dienstleistungsverzeichnis gedeckt sind und deshalb auch keinen tauglichen Gegenstand einer echten Markenlizenz bilden können . Es handelt sich in solchen Fällen nicht um eine Markenlizenz, sondern nur um eine bloße schuldrechtliche Gestattung bzw. das Absehen von Schadenersatzansprüchen gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts.