Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).
Markenverfahren Bundesrepublik Deutschland
Ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung dargestellt.
Der Anmelder kann gem. § 39 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Gem. § 39 Abs. 2 MarkenG kann der Inhalt der Anmeldung auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Eine Anmeldung ist bezüglich der angemeldeten Marke unveränderbar. Die Anmeldung ist aber gem. § 40 MarkenG in dem Sinne teilbar, dass die Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen als separate Anmeldung weitergeführt wird. Diese Teilung kann, muss aber nicht mit einer Übertragung des abgetrennten Teils auf eine andere Person verbunden sein. Das DPMA stellt ein Formular bereit, dessen Verwendung allerdings nicht zwingend ist.
Nach Anmeldung und der erfolgreichen Prüfung der Markenanmeldung erfolgt die Eintragung der Marke im Markenregister (§ 41 Abs. 1 MarkenG) und die Übersendung der Urkunde an den Anmelder. Zeitgleich wird die Veröffentlichung der Eintragung der Marke im elektronischen Markenblatt veranlasst (§ 41 Abs. 2 MarkenG).