Anders als im deutschen Markenverfahrensrecht kennt die UMV eine Amtsrecherche, vgl. Art. 43 UMV. Seit März 2016 führt das EUIPO die Recherche zwar in jedem Fall durch, übersendet das Ergebnis an den Anmelder aber nur, wenn ein entsprechender Antrag von ihm gestellt worden ist. Die Recherche beim EUIPO ist kostenlos. Die nationalen Ämter werden nur noch auf gesonderten und kostenpflichtigen Antrag des Anmelders hin tätig, der nur einheitlich für alle zur Recherche bereiten Länder gestellt werden kann.
Markenverfahren Europäische Union
Ist die Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. Neben Formalien werden insbesondere absolute Schutzhindernisse und ggf. Bemerkungen Dritter geprüft.
Im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung können bei Bedarf verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Art. 41 f. UMV regeln insoweit die Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung, Änderungen als Berichtigung und die Teilung der Marke.
Die Veröffentlichung und Eintragung der Unionsmarke schließen das unionsrechtliche Eintragungsverfahren ab.
Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.