Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Markenverfahren Europäische Union
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV.