Markenverfahren Europäische Union

Sonstige Verfahren im Unionsmarkenrecht

Sonstige Verfahren

Übertragung, Art. 20 UMV

Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.

Insolvenzverfahren und Unionsmarke, § 24 UMV

Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.

Lizenzeintragung, Art. 25 UMV

Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.

Änderung Eintragung, Art. 54 UMV

Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV.