Markenverfahren Europäische Union

Umwandlung von Unionsmarken, Art. 139 ff. UMV

Angemeldete und eingetragene Unionsmarken, deren Schutz endet, können nach Art. 139 ff. UMV unter Wahrung ihres Zeitrangs in nationale Markenanmeldungen in den Mitgliedsstaaten der EU umgewandelt werden. In den Art. 22 und 23 UMDV finden sich hierzu nähere Ausführungsbestimmungen. Die Möglichkeit der Umwandlung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil Anmelder beim Scheitern einer Unionsmarkenanmeldung die Möglichkeit behalten, ohne Prioritätsverlust auf nationale Marken umzusteigen. 

Rechtsbehelfe im Unionsmarkenrecht

Rechtsbehelfe

Beschwerde, Art. 66 ff. UMV

Teil VII der Unionsmarkenverordnung (UMV) sieht in Art. 66 ff. UMV ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des EUIPO vor und gibt des Weiteren die Möglichkeit der weiteren Überprüfung durch Klage zum Gerichtshof. Diese Vorschriften werden ergänzt durch Art. 165 ff. UMV, entsprechende Regeln in der DVUM sowie die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern. 

Klage gegen Beschwerdeentscheidung, Art. 72 UMV

Nach Art. 72 UMV kann gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage zum Gerichtshof eingelegt werden. Das Klageverfahren folgt seinen eigenen Verfahrensregeln, die im Wesentlichen in Art. 72 UMV sowie in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, früher Gericht erster Instanz) geregelt sind.

Anschlussklage, Art. 182 ff. VerfO EuG

Eine prozessuale Sonderkonstellation stellt die in Art. 182 ff. VerfO EuG geregelte Anschlussklage dar. Sie ermöglicht einem Streithelfer vor dem EuG in seiner innerhalb der Zweimonatsfrist nach Klagezustellung einzureichenden Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdekammerentscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.