Markenverfahren Europäische Union

Inhalte Markenanmeldung EU

In der Anmeldung sind Angaben zur Person des Anmelders (insbesondere auch zu seinem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU), zum Vertreter, zur Marke, zu den für das Zeichen geschützten Waren und Dienstleistungen in einer Aufstellung nach dem Nizzaer Abkommen und ggf. zu Priorität und Zeitrang anzugeben, vgl. Art. 2 UMDV. Daneben sind die allgemeinen Angaben, insbesondere Angaben zur Verfahrenssprache und zur zweiten Sprache, zu machen.

Priorität, Art. 34 UMV

Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.

Ausstellungspriorität, Art. 38 UMV

Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.

Seniorität, Art. 39, 40 UMV

Nach dem Prinzip der Seniorität kann in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Zeitrang einer früheren Eintragung derselben Marke in einem der EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, Art. 39, 40 UMV.

Gebühren Unionsmarkenanmeldung

Im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke fallen unterschiedliche Gebühren an. Nachfolgend werden die Höhe, Formalien, die Kostenverteilung, Erstattungsfähigkeit von Kosten, Kostenentscheidungen und die Vollstreckung wegen Kosten im Detail dargestellt.