Mitteilung Schutzverweigerung

Mit der Entscheidung über die endgültige Schutzverweigerung oder die Aufhebung der vorläufigen Schutzverweigerung ist das Schutzverweigerungsverfahren abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die nationale Behörde an die WIPO das Ergebnis seiner Entscheidung.

Als Abschluss des Schutzverweigerungsverfahrens erfolgt entweder eine Bestätigung der vorläufigen Schutzverweigerung, d.h. die endgültige Schutzverweigerung oder eine Mitteilung über Art und Umfang einer Aufhebung der vorläufigen Schutzverweigerung. 

Die einzelnen Angaben, die das nationale Amt mit der Schutzverweigerung übermitteln muss, sind Regel 17 Abs. 2 GemAVO zu entnehmen. Im deutschen Markenrecht finden sich Regelungen in § 46 MarkenV. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis älterer Marken muss bei Entgegenhaltung oder Widerspruch nicht übersetzt werden.

Die WIPO nimmt über den Ausgang des Verfahrens eine Eintragung in das eigene Register und eine Veröffentlichung vor.

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