Markenrecht aus Berlin

Der Agenturvertrag Markenkreation

Agenturvertrag MarkenkreationDer Agenturvertrag über eine Markenkreation dient der Erstellung / Konzeption einer Marke, welche später ggf. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wird. Obwohl regelmäßig ein einheitliches Vertragswerk erstellt wird, ist beim typischen Markenkreationsvertrag zwischen der geistig-schöpferische Leistung der Markenerstellung einerseits und der Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Marke andererseits zu unterscheiden.

Agenturvertrag Markenkreation - typische Regelungen

Typische Regelungen des Agenturvertrags über eine Markenkreation betreffen insbesondere die Definition der enthaltenen Leistungen bei gleichzeitiger Abgrenzung von nicht enthaltenen bzw. zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Leistungen. Außerdem sind die Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit und Gewährleistung wichtige Bestandteile des Markenkreationsvertrags.

Agenturvertrag Markenkreation - Modifikationen

Die Agentur ist verpflichtet, eine Marke zu kreieren, welche frei von Rechten Dritter von der Auftraggeberin uneingeschränkt im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs genutzt werden kann. Pflichtverletzungen der Agentur in diesem Zusammenhang können neben Unterlassungs- und weiteren verletzungsspezifischen Ansprüchen insbesondere auch Schadenersatzansprüche bzw. Kosten in teilweise erheblichem Umfang auslösen. Diese können Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Regelung sein.

Markenabgrenzung und Kartellrecht

Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht. 

Die Abgrenzungsvereinbarung

AbgrenzungsvereinbarungBei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

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