Markenrecht aus Berlin

Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu Entgelten, Vertragsstrafen und Nutzungsmöglichkeiten sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungsvereinbarung und Kartellrecht

Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht. 

Der Markenlizenzvertrag

Markenlizenzvertrag

Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz (MarkenG) bzw. in Art. 25 der Unionsmarkenverordenung (UMV)  aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.

Einräumung einer Markenlizenz

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz ist in § 30 Abs. 1 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV geregelt. Danach kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Beschränkung der Markenlizenz

Markenlizenzen können beschränkt eingeräumt werden. Es lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. Die in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Grundformen der Lizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können insoweit im Rahmen einer individuellen Lizenzierung insbesondere nach § 30 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 2 UMV unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang.