Markenrecht aus Berlin

Ausländische Priorität, § 34 MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs einer Markenanmeldung kann die Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden (§§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG) und so der Anmeldetag für den Anmelder positiv beeinflusst werden. Voraussetzung ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, eine Identität der Marken und eine Identität der Waren und Dienstleistungen. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen ist die Priorität nur für die Schnittmenge zulässig.

Ausstellungspriorität, § 35 MarkenG

Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.

Gebühren deutsche Markenanmeldung

Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).

Prüfung der Markenanmeldung, §§ 36 ff. MarkenG

Prüfung MarkenanmeldungIst die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung dargestellt.

Änderung der Markenanmeldung, § 39 MarkenG

Der Anmelder kann gem. § 39 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Gem. § 39 Abs. 2 MarkenG kann der Inhalt der Anmeldung auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

Unverbindliche Anfrage