Werden die ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Markenrecht aus Berlin
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Kennzeichens gem. §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:
Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Insbesondere angesichts der längeren zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB kann der Bereicherungsanspruch vorteilhaft sein.
Der Kennzeicheninhaber kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich auch auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Daneben besteht ein Rückrufanspruch. Die Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer gem. § 19 MarkenG verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.