30 Abs. 3 und 4 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regelt Besonderheiten bei der Markenlizenzierung für den Fall eines Klageverfahrens vor.
Markenrecht aus Berlin
Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt weder ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG noch die Erteilung einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, sog. Sukzessionsschutz.
Die Markenlizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 5 und 6 UMV optional in das Markenregister eingetragen werden. Erforderlich ist ein Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Teils vorliegen und nachgewiesen werden.
Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall.
Richtlinien zur Markennutzung stellen einen speziellen Markenvertrag dar. Es handelt sich um einen besondere Lizenzvereinbarung, der gerade für das Marketing in Unternehmen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann.