Markenrecht aus Berlin

Eintragung einer Markenlizenz

Die Markenlizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 5 und 6 UMV optional in das Markenregister eingetragen werden. Erforderlich ist ein Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers. Außerdem muss die Zustimmung des anderen Teils vorliegen und nachgewiesen werden. 

Typische Inhalte von Markenlizenzverträgen

Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall. 

Richtlinien zur Markennutzung

Richtlinien MarkennutzungRichtlinien zur Markennutzung stellen einen speziellen Markenvertrag dar. Es handelt sich um einen besondere Lizenzvereinbarung, der gerade für das Marketing in Unternehmen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann.

Richtlinien zur Markennutzung - typische Regelungen

Typische Regelungen sind bei Richtlinien zur Markennutzung u.a. die Bestimmung der Lizenzgegenstände sowie Vertragsklauseln zur Gestaltung und zum Lizenzvermerk.

Richtlinien zur Markennutzung - Modifikationen

Die Richtlinien zur Markennutzung sind immer abhängig von der konkreten Marke im Einzelfall. Diesbezüglich sind bezogen auf die jeweils zu behandelnde Marke entsprechende individuelle Modifikationen vorzunehmen. 

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