Wesentliches Merkmal eines einfachen Markenlizenzvertrags ist die Möglichkeit des Lizenzgebers, die Lizenz mehrfach zu vergeben. Der Lizenznehmer erhält damit lediglich ein nicht-exklusives Recht, die Marke zu nutzen.
Markenrecht aus Berlin
Typische Regelungen eines einfachen Markenlizenzvertrags betreffen u.a. die Lizenzeinräumung, Vereinbarung von Lizenzgebühren, Regelungen zu Vertragsdauer und Kündigung, die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Lizenzmarke, die Definition und Sicherstellung der Qualität, Buchführungspflichten, Abrechung und Fälligkeit, Steuerfragen, Gewährleistung, Haftungsausschluss und Unterlizenzen. Außerdem werden typischerweise Regelungen zum Umgang mit externen Rechtsstreitigkeiten getroffen. Dies betrifft u.a. die Verteidigung der Lizenzmarke gegen Verletzungen durch Dritte, Angriffe Dritter gegen den Bestand der Lizenzmarke oder gegen die Benutzung der Lizenmarke sowie den Umgang mit Widersprüchen, Löschungsanträgen und Löschungsklagen.
Einfache Markenlizenzverträge können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden und so individuell an die Bedürfnisse des jeweiligen EInzelfalls angepasst werden.
Die Nutzungsgestattung zu einer begleitenden Marke regelt als spezieller Markenlizenzvertrag die Besonderheiten bei der Verwendung von Vor- und Zwischenprodukten im arbeitsteiligen Herstellungsprozess.
Typische Regelungen der Nutzungsgestattung einer begleitenden Marke beziehen sich u.a. auf Werbung, Zustimmungserfordernisse, Produkthaftpflicht, Verfügungen des Lizenznehmers, den Nichtangriff und die Geheimhaltung. Außerdem werden häufig, z.B. als besondere Schlussbestimmungen, Regelungen zur Rechtsnachfolge und den Folgen bei Verletzungen des Lizenzvertrags getroffen. Zudem sind Regelungen zur Rechtsnachfolge und zur Abwicklung des Lizenzvertrages nach dessen Beendigung relevant.