Die Nutzungsgestattung begleitende Marke kann umfassend modifiziert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden.
Markenrecht aus Berlin
Mit einem ausschließlichen Lizenzvertrag als speziellem Markenlizenzvertrag gibt der Lizenznehmer nahezu alle Rechte an der Lizenzmarke aus der Hand. Erst nach Vertragsende (z.B. durch Zeitablauf oder durch Kündigung) ist es für den Lizenznehmer wieder möglich, seine Marke erneut umfassend zu nutzen.
Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.
Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.
Unter dem Begriff des Merchandisings wird innerhalb der Kommunikationspolitik des Marketings von Konsumgütern die Produktion, der Vertrieb und die Werbung für Markenartikel verstanden, die das gleiche Logo oder die gleiche Botschaft wie ein bekanntes Markenprodukt transportieren, ohne dabei jedoch den gleichen Nutzen zu bieten. Insbesondere soll auf diese Weise ein positives ideelles Markenimage planmäßig auf eine Vielzahl von anderen Gütern transferiert werden.