Die Kollektivmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 102 Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 16 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
Markenrecht aus Berlin
Nach § 99 MarkenG können geographische Herkunftsangaben als Kollektivmarke eingetragen werden. Die Kollektivmarkensatzung ist in diesen Fällen gem. § 102 Abs. 3 MarkenG dahingehend zu modifizieren, dass ein entsprechendes Beitrittsrecht geregelt wird.
Für die Eintragung einer Gewährleistungsmarke muss zwingend eine Gewährleistungsmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung der Satzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten, welche in den §§ 106a ff. MarkenG geregelt sind..
Die Gewährleistungsmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 106d Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 17 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
In die Satzung der Gewährleistungsmarke kann ergänzend die Organisationsstruktur sowie die Prozesse der Zertifizierung (Aufbau- und Ablauforganisation) dargestellt werden.