Nach Art. 98 UMV müssen Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen, die eine Frist in Lauf setzen können, grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Die UMV regelt die Modalitäten der Zustellung indes nicht. Diese ist vielmehr in den Art. 56 ff. DVUM geregelt.
Markenrecht aus Berlin
Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.
Die in Markenverfahren verwendete Sprache richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht. So ist z.B. Verfahrenssprache im deutschen Markenrecht Deutsch. Besonderheiten bestehen im Unionsmarkenrecht, welches ein differenziertes System an Sprachregelungen vorhält.
Originärer Markenschutz kann nach deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise entstehen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.
Der sicherste Weg zur Erlangung markenrechtlichen Schutzes ist die Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister, § 4 Nr. 1 MarkenG. Man spricht insoweit von einer Registermarke oder von einer eingetragenen Marke. Vergleichbare Regeln existieren auf europäischer Ebene nach Art. 6 VO (EG) Nr. 207/2009.