Eine Anmeldung ist bezüglich der angemeldeten Marke unveränderbar. Die Anmeldung ist aber gem. § 40 MarkenG in dem Sinne teilbar, dass die Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen als separate Anmeldung weitergeführt wird. Diese Teilung kann, muss aber nicht mit einer Übertragung des abgetrennten Teils auf eine andere Person verbunden sein. Das DPMA stellt ein Formular bereit, dessen Verwendung allerdings nicht zwingend ist.
Markenrecht aus Berlin
Nach Anmeldung und der erfolgreichen Prüfung der Markenanmeldung erfolgt die Eintragung der Marke im Markenregister (§ 41 Abs. 1 MarkenG) und die Übersendung der Urkunde an den Anmelder. Zeitgleich wird die Veröffentlichung der Eintragung der Marke im elektronischen Markenblatt veranlasst (§ 41 Abs. 2 MarkenG).
Schutzdauer und Verlängerung einer Marke richten sich nach § 47 MarkenG. Mit dem Markenrechtsmoderniesierungsgesetz (MaMoG) haben sich Änderungen bei der Berechnung ergeben. Zur Bestimmung von Schutzdauer und Verlängerung einer Marke ist deshalb zu unterscheiden, ob die Marke vor oder ab dem 14.01.2019 eingetragen wurde.
Inhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt.
Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang oder verschiedener weiterer älterer Rechte kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen .Es wird dann im Widerspruchsverfahren geprüft, ob einschlägige relative Schutzhindernisse vorliegen. Der erfolgreiche Widerspruch führt zu Löschung der Marke im Register.