Bei Leistungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.
Markenrecht aus Berlin
Werden Markenrechte verletzt, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Markenrechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadenersatzanspruch kann mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht und im Erfolgsfall durch ein entsprechendes Urteil tituliert werden. Für die Schadenersatzklage bei Markenrechtsverletzung gelten neben allgemeinen Grundsätzen verschiedene markenrechtliche Besonderheiten.
Neben den allgemeinen Regelungen zur Vernichtungs- und Rückrufklage existiert mit § 18 MarkenG als Besonderheit eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Vernichtungs- und Rückrufsansprüche.
Neben den allgemeinen Regelungen zur Auskunftsklage existiert mit § 19 MarkenG im Besonderen eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche.
Die Löschungswiderklage ist eine auf Löschung der Klagemarke(n) gerichtete Widerklage des Beklagten in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen für eine Widerklage.