Markenrecht aus Berlin

Sonstige Verfahren im deutschen Markenrecht

Sonstige Verfahren

Rechtsübergang, § 27 MarkenG

Marken können wie andere Rechte übertragen werden. Die Übertragung ist sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 2 MarkenG), als auch als rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 27 Abs. 1 MarkenG) möglich.

Lizenzeintragung, § 30 Abs. 6 MarkenG

Siehe Eintragung einer Markenlizenz >

Teilung Eintragung, § 46 MarkenG

Auch eine eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Für die einfache Teilung der eingetragenen Marke ohne Übertragung von Rechten kann das auch für die Teilung der Anmeldung vorgesehene Formular benutzt werden. 

Unverbindliche Anfrage