Markenrecht aus Berlin
Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.
Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).
Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts kann als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshofeingelegt werden (nicht an das BPatG zu adressieren, § 85 Abs. 1 MarkenG). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Patentgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat oder wenn Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 3 MarkenG) vorliegen. Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Institut der Eintragungsbewilligungsklage gem. § 44 MarkenG trägt der Tatsache Rechnung, dass das registerrechtliche Widerspruchsverfahren nur beschränkte Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten bietet und auch nur beschränkte Sachverhaltsvorträge zulässt. Das DPMA kann nur die Tatsachen berücksichtigen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, insbesondere auf Seiten des Markeninhabers nur das eingetragene und angegriffene jüngere Markenrecht. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu materiell-rechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen.