Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register setzt das Eintragungsverfahrens in Gang. Einzelheiten regeln die Art.30 ff. UMV. Dabei ist auf verschiedene Formalien zu achten und es sind bestimmte inhaltliche Angaben zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Priorität oder Seniorität in Anspruch genommen werden.
Markenrecht aus Berlin
Das Eintragungsverfahren beginnt mit der Anmeldung, d.h. dem Antrag auf Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke. Die Anmeldung ist in Art. 30 ff. UMV geregelt.
In der Anmeldung sind Angaben zur Person des Anmelders (insbesondere auch zu seinem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU), zum Vertreter, zur Marke, zu den für das Zeichen geschützten Waren und Dienstleistungen in einer Aufstellung nach dem Nizzaer Abkommen und ggf. zu Priorität und Zeitrang anzugeben, vgl. Art. 2 UMDV. Daneben sind die allgemeinen Angaben, insbesondere Angaben zur Verfahrenssprache und zur zweiten Sprache, zu machen.
Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.
Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.