Markenrecht aus Berlin

Seniorität, Art. 39, 40 UMV

Nach dem Prinzip der Seniorität kann in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Zeitrang einer früheren Eintragung derselben Marke in einem der EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, Art. 39, 40 UMV.

Gebühren Unionsmarkenanmeldung

Im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke fallen unterschiedliche Gebühren an. Nachfolgend werden die Höhe, Formalien, die Kostenverteilung, Erstattungsfähigkeit von Kosten, Kostenentscheidungen und die Vollstreckung wegen Kosten im Detail dargestellt.

Amtsrecherche, Art. 43 UMV

Anders als im deutschen Markenverfahrensrecht kennt die UMV eine Amtsrecherche, vgl. Art. 43 UMV. Seit März 2016 führt das EUIPO die Recherche zwar in jedem Fall durch, übersendet das Ergebnis an den Anmelder aber nur, wenn ein entsprechender Antrag von ihm gestellt worden ist. Die Recherche beim EUIPO ist kostenlos. Die nationalen Ämter werden nur noch auf gesonderten und kostenpflichtigen Antrag des Anmelders hin tätig, der nur einheitlich für alle zur Recherche bereiten Länder gestellt werden kann. 

Prüfung der Unionsmarkenanmeldung, Art. 41 ff. UMV

Ist die Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. Neben Formalien werden insbesondere absolute Schutzhindernisse und ggf. Bemerkungen Dritter geprüft. 

Änderungen bei der Unionsmarkenanmeldung, Art. 49 f. UMV

Im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung können bei Bedarf verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Art. 41 f. UMV regeln insoweit die Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung, Änderungen als Berichtigung und die Teilung der Marke.

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