Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM.
Markenrecht aus Berlin
Nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes prüft das Amt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs, Art. 5 DVUM. In dieser Verfahrensphase ist der Anmelder noch nicht beteiligt.
Das Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV kann der Anmelder verlangen, dass der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke nachweist, dass er diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. dem Prioritätszeitpunkt ernsthaft benutzt hat.
Der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahren beginnt nach Ablauf der Cooling-Off-Frist, vgl. Art. 6 DVUM, Art. 47 UMV. Der Anmelder ist gehalten, innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls fordert das Amt den Widersprechenden auf, noch nicht vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel und Argumente beizubringen. Das Amt kann hier allerdings sehr pauschale Hinweise geben und muss nicht mitteilen, welche Tatsachen etc. noch fehlen.