Die Veröffentlichung und Eintragung der Unionsmarke schließen das unionsrechtliche Eintragungsverfahren ab.
Markenrecht aus Berlin
Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.
Ältere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.
Der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke ist in Art. 46 Unionsmarkenverordnung geregelt. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch sind die Einhaltung verschiedener Formalien, insbesondere Form, Frist und Widerspruchsbefugnis. Außerdem muss mindestens einer einer der gesetzlich geregelten Widerspruchsgründe vorliegen.
Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM.