Das Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).
Markenrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Der Inhaber einer Marke kann auf das Recht aus derselben jederzeit ganz oder nur teilweise verzichten, vgl. Art. 57 UMV. Die Marke wird dann im Markenregister gelöscht.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Eine Unionsmarke kann in einem amtlichen Verfahren vor dem EUIPO wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die hierfür in Art. 58 UMV genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Verfallsverfahren ist in Art. 63 f. UMV geregelt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM.