Soweit Schutzverweigerungsgründe vorliegen könnten, erklärt die zuständige nationale Behörde nach einer ersten Prüfung zunächst die vorläufige Schutzverweigerung. Das Schutzverweigerungsverfahren beginnt entweder von Amts wegen oder auf Grund eines oder mehrerer Widersprüche. Die anschließende Prüfung der Schutzverweigerung erfolgt nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Markenrecht aus Berlin
Will der Anmelder die Marke gegen die vorläufige Schutzverweigerung verteidigen, ist es erforderlich, vor der Behörde des benannten Staates tätig zu werden und dort die erforderliche Stellungnahme abzugeben. Es muss das für die jeweils einschlägige Beanstandung relevante nationale Verfahren durchgeführt werden, z.B. ein Widerspruchsverfahren nach deutschem oder europäischen Recht.
Im weiteren Verfahrensablauf prüft die nationale Behörde, z.B. das DPMA, die Beanstandungen erneut unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Inlandsvertreters.
Mit der Entscheidung über die endgültige Schutzverweigerung oder die Aufhebung der vorläufigen Schutzverweigerung ist das Schutzverweigerungsverfahren abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die nationale Behörde an die WIPO das Ergebnis seiner Entscheidung.
Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA.