Geschäftliche Bezeichnungen sind in § 5 MarkenG definiert. Es handelt sich dabei um den Oberbegriff für einerseits Unternehmenskennzeichen und andererseits Werktitel. Geschäftliche Bezeichnungen werden neben Marken geschützt. Anders als die Marke weisen geschäftliche Bezeichnungen allerdings nicht auf die Ware oder die Dienstleistungen, sondern auf das Unternehmen oder besondere Werke hin.
Markenrecht aus Berlin
Der Schutz für Unternehmenskennzeichen unterscheidet sich von dem Schutz der eingetragenen Marken grundlegend. Er entsteht grundsätzlich durch die Inbenutzungsnahme im geschäftlichen Verkehr. Die Priorität nimmt hier in Anspruch, wer das Zeichen zuerst benutzt hat.
Neben Marken schützt das Markengesetz auch Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG. Die Anforderungen an die Entstehung eines Werktitels sind nicht allzu hoch. Neben dem Schutz als geschäftliche Bezeichnung ist auch ein marken- und urheberrechtlicher Titelschutz möglich.
In Teil 6 des Markengesetzes finden sich Regelungen über geographische Herkunftsangaben. Nach der Legaldefinition des § 126 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Das Markenrecht unterscheidet sich von den übrigen Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes dadurch, dass es nicht das Leistungsergebnis, sondern die Leistungsbezeichnung schützt. Es kennt verschiedene Kennzeichen, die in ihren Schutzvoraussetzungen und Grenzen unterschiedlich sind. Folgende Kennzeichen werden unterschieden: die Marke, die geschäftliche Bezeichnung und die geographische Herkunftsangabe.