Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c. UMV. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis und steht einer Markeneintragung entgegen.
Markenrecht aus Berlin
Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV.
Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.
Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.