Unterscheidungskraft ist für eine Marke essentiell. Von der Eintragung als Marke in das Markenregister sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. b. UMV Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt dem zur Eintragung in das Register angemeldeten Kennzeichen die Unterscheidungskraft, lehnt das Markenamt eine Eintragung ab. Bei der (fehlenden) Unterscheidungskraft handelt es sich um ein besonders praxisrelevantes absolutes Schutzhindernis.
Markenrecht aus Berlin
Ausgewählte Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV.
Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c. UMV. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis und steht einer Markeneintragung entgegen.
Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV.
Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.