Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

Behörden haben dagegen aus Strafverfolgungszwecken ein natürliches Interesse an der Identität des Informanten. Im sogennanten „Spiegel-Urteil“ (BVerfGE 20, 162–230 = NJW 1966, 1603) hat das Bundesverfassungsgericht zu diesen Konflikt zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates einerseits und dem Redaktionsgeheimnis andererseits, erstmals eine Grundentscheidung getroffen. Diese ist zu Gunsten der Pressfreiheit ausgefallen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass Aufgabe der Medien, die Kontrolle und Kritik der staatlichen Gewalt ist. Dies ist indessen ohne Geheimhaltung des Informanten aber nicht erfüllbar. Zu unterscheiden gilt es hierbei jedoch zwischen der rechtswidrigen Beschaffung von Informationen und deren Verbreitung. Lediglich Letztere ist vom Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1. Satz 2 GG gedeckt.

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