Charakteristisch für das Presserecht ist ein Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit bzw. Meinungs-/Äußerungsfreiheit einerseits und Beschränkungen dieser Freiheit, insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, andererseits. Beide Rechte sind im Grundgesetz geregelt und haben somit Verfassungsrang. Aufgabe des Presserechts ist es insbesondere, in Kollisionsfällen einen gerechten Ausgleich herzustellen. Im Rahmen der widerstreitenden Grundrechte bei Ausübung der Pressefreiheit, ist dabei von Bedeutung, ob eine bestimmte Informationsverbreitung im öffentlichen Interesse liegt oder nicht.
Grundsätzlich kann nach Ansicht des BGH die Presse selbst entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an einer bestimmten Meldung vorliegt oder nicht. Diese Entscheidung erfolgt nach publizistischen Kriterien, d.h. die Presse vermutet, dass die Meldung von öffentlichem Interesse ist. Allerdings muss bei einer gerichtlichen Entscheidung immer berücksichtigt werden, ob ein „Informationswert" besteht und die Berichterstattung als Beitrag für Diskussionen von allgemeinem Interesse ist. Insofern kann die Entscheidung der Presse über das vorliegen eines öffentlichen Interesses gerichtlich korrigiert werden.