Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweweiszwecken unzulässig ist.
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