Presserecht aus Berlin

Geldentschädigung im Presserecht

Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.

Höhe von Schadensersatz und Geldentschädigung im Presserecht

Nachfolgend werden Beispiele zur Höhe von Schadensersatz und Geldentschädigung aus der Rechtsprechung aufgeführt. Zu beachten ist, dass die jeweilige Höhe generell immer eine Frage des Einzelfalls ist. Außerdem unterliegt die Höhe von Schadenersatz und Geldentschädigung einem zeitlichen Wandel, der von sich ändernden Anschauungen geprägt ist. Die folgenden Beispiele bieten insoweit ledigliche eine grobe Orientierung, die im konkreten Einzelfall kritisch zu hinterfragen ist.

Erstattung von Anwaltskosten im Presserecht

Schaltet der von einer Berichterstattung negativ Betroffene einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen ein, so kann er in vielen Fällen die Erstattung der dadurch entstehenden Anwaltskosten verlangen. Insbesondere bei Abmahnungen und Abschlussschreiben ist eine Kosteneratattung möglich. Teilweise können auch die Kosten einer Gegendarstellung und Kosten für die Geltendmachung weiterer Ansprüche ersetzt verlangt werden.

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