Medienrecht aus Berlin

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 UrhG. Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.

Entstellungsschutz, § 14 UrhG

In § 14 UrhG ist der Schutz vor Entstellung des Werkes geregelt. Danach hat der Urheber das Recht, die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort.

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Verbreitungsrecht als körperlichem Verwertungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

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