Medienrecht aus Berlin

Der Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die "Öffentlichkeit," die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.

Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG

Das Aufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG enthält das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung zu Gehör zu bringen. Darüber hinaus ist es das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen.

Vorführungsrecht, § 19 Abs. 4 UrhG

Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht des Urhebers, ein  Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Vorschrift hat vor allem im Zusammenhang mit dem Internet eine große Bedeutung.

Senderecht, § 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.

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