Medienrecht aus Berlin

Verfasser

Im Verlagsgesetz hat sich der Begriff „Verfasser“ als formelle Bezeichnung für eine Parteirolle innerhalb des Vertragsverhältnisses etabliert. Gemeint ist damit der Vertragspartner, der das Recht an einen Dritten (Verleger) überlässt, also der Schöpfer des Werkes (z.B. der Schriftsteller, der Übersetzter, der Komponist).

Verfasser kann gem. § 39 Abs. 1 VerlG allerdings auch sein, wer nicht Schöpfer eines Werkes ist, wenn es sich bei dem Werk um ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sog. gemeinfreies Werk, z.B. Lyrik von Hölderlin, Schriften von Kant).

Verleger

Unter „Verleger“ versteht das Verlagsgesetz den Vertragspartner eines Verlagsvertrages, der das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt.

Beispiele: Klett-Gruppe, Cornelsen, Springer Science + Business, Random House, Weltbild (Buchverlage); EMI, Universal Music, Rundel Musikverlag (Musikverlage)

Verlaggeber

Ein Verlaggeber ist nicht Schöpfer des Werkes, ihm steht  jedoch ein vom Verfasser (Urheber des Werkes) eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Gemäß § 48 VerlG sind die Vorschriften des Verlagsgesetzes auch auf den sog. „Verlaggeber“ entsprechend anzuwenden. Demnach nimmt der Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags regelmäßig die Parteirolle des Verfassers ein.

Werk und Werkarten im Urheberrecht

Werke UrheberrechtDas Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten. 

Das Werk als persönliche Tätigkeit

Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.

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