Das Design ist in § 1 Nr. 1 des Designgesetzes (DesignG) definiert. Danach handelt es sich um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Designs
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist Gegenstand des Designrechts und europaweit einheitlich in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung definiert. Danach bezeichnet der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters "die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt". Der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht damit im Wesentlichen dem des nationalen deutschen Designs. Unterschiede ergeben sich vor allem beim georgraphischen Schutzbereich und bei den Schutzvoraussetzungen.