Damit ein Designschutz nach dem Designgesetz entsteht, muss nach deutschem Designrecht das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Designs zur Eintragung in das Designregister. Nach Entstehung des Designschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Design. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Designs durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis vom geschützten Design hatte. Der Inhaber des Designs kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,
Designschutz im Designrecht
Voraussetzung für den Designschutz ist gem. § 2 Abs. 1 DesignG, dass das Design neu ist und Eigenart hat. Außerdem dürfen keine Schutzausschließungsgründe nach § 3 Design vorliegen.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, § 27 Abs. 2 DesignG. Der Schutz entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das Register.
Die Verjährung desigrechtlicher Ansprüche richtet sich gem. § 49 DesignG nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches, §§ 194- 202 BGB.
Die Benutzung eines geschützten Designs kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Designinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 DesignG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Designs zulassen. Man spricht insoweit auch von Schranken des Designrechts.