Das Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG

Das Designgesetz kennt ein so genanntes Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG. Dieses Vorbenutzungsrecht soll denjenigen „Dritten“ schützen, der ein Design benutzt hat, das in identischer Form zur Eintragung angemeldet wurde. In diesem Fall darf der Dritte dieses Muster weiter verwenden, obwohl ein anderer hieran ein eingetragenes Recht hat. Dasselbe gilt, wenn der Dritte zumindest wirkliche und ernsthafte Anstalten zur künftigen Benutzung gemacht hat. Allerdings müssen zwei weitere Voraussetzungen neben der hiervon unabhängigen Entwicklung erfüllt sein.

Das identische Design muss zum einen bereits vor der Anmeldung des anderen Musters entwickelt und benutzt  bzw. ernsthafte Anstalten zur Benutzung gemacht worden sein. Zum anderen darf der Dritte keine Kenntnis von der Entwicklung und Anmeldung des identischen Musters gehabt haben. Der Berechtigte muss also gutgläubig gehandelt haben.

Das Vorbenutzungsrecht ist nicht auf andere übertragbar. Insbesondere darf der berechtigte Dritte keine Lizenzen vergeben oder das Design anderen überlassen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Dritte ein Unternehmen betreibt und er den Teil, in welchem das Muster bisher im Sinne des § 41 DesignG benutzt wurde, veräußert.

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