Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem eingetragenen Design berufen. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit Designs zu ermöglichen.
Beispiel: Ein Elektronikunternehmen veräußert seine Schreibtischlampen an einen Großhandel. Der Großhandel nutzt nunmehr die Lampen für seine Werbebroschüren. Das Elektronikunternehmen kann sich nicht gegen die Verwendung der Lampen in den Broschüren auf seine Designrechte berufen, da durch die Veräußerung Erschöpfung eingetreten ist.
Vgl. dazu auch die Erschöpfung im Markenrecht.