Kollision mit anderen Schutzmöglichkeiten

Kollidiert ein eingetragenes Design mit anderen immaterialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.

Nach § 34 DesignG steht der Markenrechtsschutz, der Urheberrechtsschutz und auch der Schutz zeitlich früherer eingetragener Geschmacksmuster über dem Recht an einem zeitlich später eingetragenen Design.

Eine Kollision zu Lasten eines Designs mit der Folge eines so genannten relativen Löschungsgrundes nach § 34 DesignG liegt  nur dann vor, wenn das jeweils andere Recht Priorität gegenüber dem betreffenden Design besitzt, d.h. das Recht hieran älter ist.

Zudem besteht das Recht auf Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register nur, wenn die zwei- oder dreidimensionale Marke, das Werk oder das andere (Gemeinschafts-) Muster derart identisch mit dem Design ist, dass eine Verwechslung tatsächlich zu befürchten ist. Lediglich eine gewisse Ähnlichkeit in Farb-, Kontur- und Formengestaltung genügt indes nicht.

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