Die Verjährung desigrechtlicher Ansprüche richtet sich gem. § 49 DesignG nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches, §§ 194- 202 BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für designrechtliche Ansprüche beträgt daher 3 Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für Schadensersatzansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, unabhängig davon, ob der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch bzw. der anspruchsbegründenden Voraussetzungen hat, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Diese Verjährungsregeln gelten auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, soweit auf sie das deutsche Recht anwendbar. Art. 88 Abs. 3, 89 Abs. 2 GGV (der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) verweisen insoweit auf die Anwendung des jeweils geltenden Rechts der Vertragsstaaten.