Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem eingetragenen Design berufen. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit Designs zu ermöglichen.
Designrecht aus Berlin
Das Designgesetz kennt ein so genanntes Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG. Dieses Vorbenutzungsrecht soll denjenigen „Dritten“ schützen, der ein Design benutzt hat, das in identischer Form zur Eintragung angemeldet wurde. In diesem Fall darf der Dritte dieses Muster weiter verwenden, obwohl ein anderer hieran ein eingetragenes Recht hat. Dasselbe gilt, wenn der Dritte zumindest wirkliche und ernsthafte Anstalten zur künftigen Benutzung gemacht hat. Allerdings müssen zwei weitere Voraussetzungen neben der hiervon unabhängigen Entwicklung erfüllt sein.
Die Benutzung eines geschützten Designs kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Designinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 DesignG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Designs zulassen. Man spricht insoweit auch von Schranken des Designrechts.
Die Verjährung desigrechtlicher Ansprüche richtet sich gem. § 49 DesignG nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches, §§ 194- 202 BGB.
Kollidiert ein eingetragenes Design mit anderen immaterialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.