Der Dienstvertrag, § 611 BGB

dienstvertragEin Dienstvertrag regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten bzw. Dienstleistungen. Demzufolge hat der Dienstvertrag in einer Dienstleistungsgesellschaft eine hohe Bedeutung. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Vertragspartei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung.

Inhalte des Dienstvertrages

Gegenstand des Dienstvertrages sind entgeltliche Dienste jeder Art (§ 611 Abs. 2 BGB). Anders als beim Werkvertrag wird bei einem Dienstvertrag nicht ein bestimmter Erfolg (Arbeitsergebnis) geschuldet, sondern es werden die Dienste für sich betrachtet (Tätigkeit). Der Dienstverpflichtete schuldet lediglich den Dienst an sich, nicht aber auch einen bestimmten Erfolg.

Beispiel: Ein Arzt erbringt gegenüber seinem Patienten die Dienstleistungen "Diagnose" und "Therapie". Er schuldet jedoch nicht den Erfolg "Gesundheit".

Auch der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages. Hierbei handelt es sich jedoch um einen abhängigen Dienstvertrag, da eine Partei (Arbeitnehmer) meist den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist. Bei Arbeitsverträgen gilt der Grundsatz der Privatautonomie nur begrenzt, da meist eine asymmetrische wirtschaftliche Stärke zwischen den Parteien vorliegt.

Für die geleisteten Dienste muss der Auftraggeber dem Dienstleister eine Vergütung bezahlen. Dieses wird nach Erbringung der Dienstleistung fällig, § 614 BGB. Der Dienstleistende ist dadurch prinzipiell zur Vorleistung verpflichtet. Abweichend hiervon kann in bestimmten Fällen die Vergütung im Vorraus gefordert werden (Vorschuss).

Beispiel: Nach § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Vorschuss fordern und diesen erst nach Zahlung des Vorschusses rechtlich beraten.

Die Höhe der Vergütung bemisst sich primär nach der individuellen Vereinbarung der Vertragsparteien. In bestimmten Fällen muss die übliche, angemessene Vergütung ermittelt werden.

Dauer und Beendigung des Dienstvertrages

Die vertraglich vereinbarten Dienste sollen regelmäßig über einen längeren Zeitraum, ggf. auch wiederholt erbracht werden. Bei einem Dienstvertrag handelt es sich deshalb um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Die Dauer des Vertrages kann von den Vertragsparteien individuell auf zwei unterschiedliche Arten festgelegt werden: eine von vornherein feste Vertragsdauer (sog. befristeter Vertrag) oder eine unbestimmte Vertragsdauer (sog. unbefristeter Vertrag).

Der befristete Dienstvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Der unbefristete Vertrag bedarf immer einer Kündigung. Bei der Kündigung sind ggf. vertragliche oder gesetzliche Fristen zu beachten. Ein befristeter Dienstvertrag kann regelmäßig nicht vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer gekündigt werden. Ausnahmsweise ist dies möglich, falls ein wichtiger (Kündigungs-) Grund vorliegt. Man spricht insoweit auch von einer außerordentlichen Kündigung (im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Vertrages).

Weitere Einzelheiten zur Beendigung eines Dienstvertrages...

Pflichtverletzungen beim Dienstvertrag

Generell gilt bei einer Pflichtverletzung aus dem Dienstvertrag das allgemeine Vertragsrecht. Kommt eine Partei einer Pflicht aus dem Dienstvertrag nicht nach kann diese auf Erfüllung verklagt werden. Der andere Teil kann währendessen seine Leistung gem. § 320 BGB verweigern. Wie im Rahmen anderer Vertragstypen liegt eine Schlechtleistung vor, wenn die „Istbeschaffenheit" der erbrachten Leistung nicht den Anforderungen genügt die nach der Vereinbarung der Parteien vorausgesetzt war. (vgl. Mangelbegriff im Kaufrecht). Bei schuldhaften Verletzungen der vertraglichen Pflichten kann Schadenersatz verlangt werden. 

Einige Spezialvorschriften sind in den §§ 615 ff. BGB geregelt:

Nach § 615 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Dienstverpflichtete vom Berechtigten die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen wenn der Berechtigte in Annahmeverzug gerät, zugleich ist er zu einer Nachleistung der Dienste nicht verpflichtet. Denn beim Dienstvertrag wird nicht der bestimmte Erfolg geschuldet, sondern vielmehr die aufgebrachte Zeit.

Beispiel: Verplaudert sich Herr Müller auf dem Weg zum Zahnarzt mit einem Freund und kann daher den vorhergesenden Termin nicht einhalten, ist er trotzdem zur Zahlung des Arzthonorars verpflichtet und kann seinerseits nicht eine erneute zahnärztliche Untersuchung verlangen.

Zum Schutze des Dienstleistenden geht nach § 616 BGB der Vergütungsanspruch nicht unter, wenn dieser eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dahinter versteckt sich eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn".  

Beispiel: Der Klavierlehrer kommt wegen einer verspäteten U-Bahn erst zehn Minuten später bei seinem Klavierschüler an. Er unterrichtet die verbleibenden 50 Minuten und kann dennoch unter Verweis auf § 616 BGB die gesamten 60 Minuten abrechnen.

Des Weiteren treffen den Auftraggeber (insbesondere Arbeitgeber) gem. §§ 617, 618 BGB verschiedene Fürsorgepflichten, wonach der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmers verpflichtet ist. Diese sind nach § 619 BGB unabdingbar. 

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