Auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts sind die Fälle der Verletzung von Immaterialgüterrechten in Art. 8 Rom-II-VO ausdrücklich geregelt. Für vertragliche Fragen enthält die Rom-I-VO allerdings keine speziellen Regelungen zu Immaterialgüterrechten. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln des internationalen Vertragsrechts.
Internationales Immaterialgüterrecht
Das internationale Urheberrecht regelt urheberrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es lassen sich die verschiedene Teilbereiche unterscheiden: internationales Zivilverfahrensrecht, internationales Privatrecht / Kollisionsrecht, Fremdenrecht und europäisches Urheberrecht.
Das deutsche Fremdenrecht regelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hierbei sind der räumliche Anwendungsbereich und der persönliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
Das kompensatorische Fremdenrecht verfolgt das Ziel, die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen Benachteiligungen von Ausländern beim Urheberrechtsschutz abzusenken. Durch den Abschluss von internationalen Abkommen wird dieses Ziel völkerrechtlich umgesetzt. Es lassen sich dabei internationale Urheberrechtsabkommen, internationale Leistungsschutzabkommen und das TRIPS unterscheiden. Letzteres regelt sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzrechte.
Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte zum Einfluss des Europarechts auf das Urheberrecht dargestellt.